Ankaufsbeihilfen
Ankaufsbeihilfe für Neumitglieder
Die Rinderzucht Tirol eGen gewährt Neumitgliedern für den Ankauf von Zuchttieren eine Beihilfe in Höhe von € 150,- pro Tier.
Es gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Betrieb ist erst in den vergangenen 2 Jahren Mitglied dzur Rinderzucht Tirol eGen gestoßen (ausschlaggebend ist das Versteigerungsdatum).
- Die Beihilfe wird nur für Kühe und Kalbinnen der Verkaufsklassen I und II, die auf Versteigerungen in Imst und Rotholz mit eigenem Winker angekauft wurden, gewährt.
- Sollte das angekaufte Tier vorzeitig verkauft werden (verpflichtende Haltedauer 1 Jahr), so darf dies nur mit Zustimmung der Rinderzucht Tirol eGen erfolgen, ansonsten ist die Beihilfe zurückzuzahlen.
- Die Beihilfe wird für maximal 3 Tiere ausbezahlt.
Ankaufsbeihilfe des Landes Tirol
Gefördert werden
a) Stiere: nur Herdebuchstiere
ab einem Zuschlagspreis von € 1.700,-
b) Zuchtkühe und Zuchtkalbinnen:
ab einem Zuschlagspreis von € 1.200,-
Höchstalter: 6 Jahre
Verkaufsklassen: I und II
Förderungswerber
Natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Betriebsstandort in Tirol bewirtschaften. Der Förderungswerber muss Mitglied einer zugelassenen Zuchtorganisation oder Teilnehmer an einem Qualitätsproduktionsprogramm sein.
Höhe der Förderung
Grundsätzlich wird die Förderung vom Zuschlagspreis (ohne Mehrwertsteuer) bemessen und beträgt:
Stiere:
15 % des Zuschlagspreises - maximal € 400,- (ab einem Zuschlagspreis von € 1.700,-)
Kühe und Kalbinnen:
20 % des Zuschlagspreises - maximal € 300,- (ab einem Zuschlagspreis von € 1.200,-)
Förderungsvoraussetzungen
1. Die angekauften Zuchttiere müssen in einem Zuchtbuch einer nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz zugelassenen Zuchtorganisation eingetragen sein.
2. Beim Ankauf von Zuchttieren im Rahmen von Qualitätsfleischprogrammen verpflichtet sich der Förderungswerber, die Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Qualitätsprogramme einzuhalten.
3. Zuchtrinder müssen auf einer Absatzveranstaltung in Tirol angekauft werden.
4. Der Förderungswerber von Zuchtstieren verpflichtet sich, dem jeweiligen Zuchtverband den Stier für die Abnahme des Samens für eine Stiertestung zur Verfügung zu stellen.
5. Mindesthaltedauer:
bei Zuchtkühen und -kalbinnen: 1 Jahr
bei Zuchtstieren: 1 Jahr
De-minimis-Bestimmung
Die einem landwirtschaftlichen Betrieb nach der De-minimis-Regelung gewährte Beihilfe darf, bezogen auf einem Zeitraum von drei Jahren, insgesamt € 15.000,- nicht übersteigen.